Das Bürgerliche Recht differenziert in Bezug auf die Rechtsbeziehungen der Vereinsmitglieder untereinander und zu Außenstehenden zwischen dem rechtsfähigen Verein, das heißt dem in das Vereinsregister eingetragenen, und dem nichtrechtsfähigen Verein.
Für das Finanzamt ist die Rechtsfähigkeit hingegen nicht relevant. Für die Besteuerung ist es irrelevant, ob es sich um einen eingetragenen oder nichteingetragenen Verein handelt.
Für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuern zu entrichten sind, sind allein der Vereinszweck und die Betätigung des Vereins, hier insbesondere das selbstlose Handeln des Vereins und die zeitnahe Mittelverwendung maßgeblich.
Insbesondere das selbstlose Handeln ist im Rahmen der tagtäglichen Arbeit des Vereins von größter steuerlicher Bedeutung. Spenden, Beiträge und Zuschüsse dürfen regelmäßig nur für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Hiernach hat sich auch die angemessene Höhe für alle im Verein anfallenden Ausgaben zu orientieren, damit die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet oder gar aberkannt wird.
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