Gemeinnützige Vereine

Für gemeinnützige Vereine gilt eine Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, jedenfalls solange die Einnahmen aus dem jeweiligen Zweckbetrieb (Ideeller Bereich) stammen. Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn diese den Freibetrag überschreiten. Gemeinnützige Körperschaften können viele ihrer Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen und sind für erhaltene Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Ausstellung von Spendenquittungen berechtigt.

Für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuern zu entrichten sind, sind allein der Vereinszweck und die Betätigung des Vereins, hier insbesondere das selbstlose Handeln des Vereins und die zeitnahe Mittelverwendung maßgeblich. Insbesondere das selbstlose Handeln ist im Rahmen der tagtäglichen Arbeit des Vereins von größter steuerlicher Bedeutung. Spenden, Beiträge und Zuschüsse dürfen regelmäßig nur für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Hiernach hat sich auch die angemessene Höhe für alle im Verein anfallenden Ausgaben zu orientieren, damit die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht gefährdet oder gar durch das zuständige Finanzamt aberkannt wird.

Steuerberatung

  • Interaktionen zwischen Verein und seinen Mitgliedern
  • Korrete Ausstellung von Spendenbescheinignungen
  • Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Lohnsteuerberatung
  • Abgrenzung wirt. Geschäftsbetrieb vs. ideeller Bereich
  • Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Abschluss und Steuererklärung

  • Laufende Finanz- und Anlagenbuchführung 
  • Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
  • Vermögensbericht und Vermögensübersicht
  • Entwicklung der Rücklagenbildung
  • Jährliche Mittelverwendungsrechnung
  • Steuererklärungen / Gemeinnützigkeitserklärungen

Steuerberaterkanzlei  Kaplan

Steuerberater · Fachberater

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