Vereine
Das bürgerliche Recht differenziert in Bezug auf die Rechtsbeziehungen der Vereinsmitglieder untereinander und zu Außenstehenden zwischen dem rechtsfähigen Verein, das heißt dem in das Vereinsregister eingetragenen, und dem nichtrechtsfähigen Verein. Für das Finanzamt ist die Rechtsfähigkeit hingegen nicht relevant. Für die Besteuerung ist es irrelevant, ob es sich um einen eingetragenen oder nichteingetragenen Verein handelt.
Das Gemeinnützigkeitsrecht bietet gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen steuerliche Vorteile, zu denen unter anderem die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Grundsteuer zählen. Gemeinnützige Körperschaften können viele ihrer Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen und sind für erhaltene Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Ausstellung von Spendenquittungen berechtigt.
Für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuern zu entrichten sind, sind allein der Vereinszweck und die Betätigung des Vereins, hier insbesondere das selbstlose Handeln des Vereins und die zeitnahe Mittelverwendung maßgeblich.
Insbesondere das selbstlose Handeln ist im Rahmen der tagtäglichen Arbeit des Vereins von größter steuerlicher Bedeutung. Spenden, Beiträge und Zuschüsse dürfen regelmäßig nur für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Hiernach hat sich auch die angemessene Höhe für alle im Verein anfallenden Ausgaben zu orientieren, damit die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet oder gar aberkannt wird.
Seit vielen Jahren erbringen wir hochwertige Leistungen für überwiegend gemeinnützige Organisationen. Wir gehören zu den wenigen Experten, die sich auf Mandanten der Freien Wohlfahrtspflege spezialisiert haben.
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Steuerberatung
- Interaktionen zwischen Verein und seinen Mitgliedern
- Korrete Ausstellung von Spendenbescheinignungen
- Minimierung Haftungsrisiko des Vorstands
- Lohnsteuerberatung und Lohnabrechnungen
- Abgrenzung wirt. Geschäftsbetrieb vs. ideeller Bereich
- Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Abschluss und Steuererklärungen
- Laufende Buchführung
- Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
- Vermögensbericht und Vermögensübersicht
- Nachweispflichten bei Rücklagenbildung
- Jägrliche Mittelverwendungsrechung
- Steuererklärungen / Gemeinnützigkeitserklärungen
Steuerberatung Kaplan
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